Rechtsprechung
   BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2278
BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04 (https://dejure.org/2004,2278)
BFH, Entscheidung vom 07.07.2004 - VI R 11/04 (https://dejure.org/2004,2278)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - VI R 11/04 (https://dejure.org/2004,2278)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2278) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 § 9 Abs. 5 S. 1

  • datenbank.nwb.de

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Feuerwehrmanns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflegungspauschalen eines Feuerwehrmanns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Fahr-/Einsatzwechseltätigkeit bei Feuerwehrmann

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit eines Berufsfeuerwehrmannes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstreise

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2
    Einsatzwechseltätigkeit; Fahrtätigkeit; Feuerwehrmann; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 567
  • BB 2004, 2230
  • BB 2004, 2281
  • DB 2004, 2296
  • BStBl II 2004, 1004
  • BFH/NV 2004, 1583
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
    Der Gesetzgeber habe mit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht näher definierten Einsatzwechsel- bzw. Fahrtätigkeit erkennbar die Auffassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 (BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443) übernommen, dass nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes, sondern vielmehr der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers maßgebend sei.

    Der BFH habe im Urteil in BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443 ausgeführt, die besondere Behandlung von Arbeitnehmern mit sog. ständig wechselnden Einsatzstellen beruhe nicht auf der Unvorhersehbarkeit des Wechsels oder des Einsatzortes, sondern darauf, dass sich der Arbeitnehmer dem ständigen Wechsel nicht entziehen könne.

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
    Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist, wie das FG in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, nämlich nicht die Prämierung bestimmter Berufsbilder, sondern die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (zuletzt BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779 zur Fahrtätigkeit).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus BFH, 07.07.2004 - VI R 11/04
    Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856).
  • FG Köln, 20.12.2012 - 11 K 2001/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten

    Dies folgt daraus, dass Grund für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten die Annahme des Gesetzgebers ist, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004, VI R 11/04, BStBl. II 2004, 1004; FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.2008, 4 K 2174/07, EFG 2009, 1291; Nacke, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, §§ 4, 5, Rz. 1716, Stand Aug. 2011).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Folgerichtig sind Verpflegungsmehraufwendungen daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG nur für die Zeit der eigentlichen Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (ebenso bereits BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004, für die Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes; vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2010 - 7 K 1574/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

    Ein Berufsfeuerwehrmann habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in der Feuerwache und übe weder eine Einsatzwechsel- noch eine Fahrtätigkeit aus (BFH vom 07.07.2004 VI R 11/04).

    Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt sind neben der Dauer der dort geleisteten Dienste und dem Umstand, dass der Arbeitnehmer an diesen Ort immer wieder zurückkehrt, die mit den Vorstellungen der Beteiligten übereinstimmende Verkehrsanschauung, wobei die Beurteilung als dienstlicher Mittelpunkt unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt (BFH-Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 7. Juli 2004 VI R 11/04 BStBl II 2004, 1004).

    Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss, dort stets Arbeiten zu verrichten hat und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, hat nach der Entscheidung des BFH vom 7. Juli 2004 (aaO.) dort seine regelmäßige Arbeitsstätte.

  • FG Schleswig-Holstein, 24.06.2013 - 5 K 233/12

    Ansatz der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache bei

    Zu diesem Ergebnis sei für Berufsfeuerwehrleute der BFH auch schon in seinen Entscheidungen vom 7. Juli 2004 (VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004) sowie vom 29. Juni 2005 (VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799) gekommen.

    Die Einsätze, an denen der Kläger als Feuerwehrmann beteiligt ist, werden von der Wache aus gefahren; nach dem Einsatz kehren die Feuerwehrleute auch zur Wache zurück (vgl. dazu auch bereits BFH, Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 56, BStBl II 2004, 1004).

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2009 - 3 K 2284/08

    Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit

    Grund für die an die Auswärtstätigkeit an verschiedenen Stellen anknüpfenden Verpflegungspauschalen über die zeitliche Grenze von drei Monaten hinaus ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei der üblichen regelmäßigen Arbeitsstätte der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 7.07.2004 VI R 11/04 , BStBl II 2004, 1004 ).
  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 4031/06

    Regelmäßige Arbeitsstätte einer Districtmanagerin

    Denn die Verpflegungspauschale beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei einem ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFHUrteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl II 2004, 1004).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2008 - 4 K 2174/07

    Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt

    Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04,).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2005 - 16 K 624/03

    Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit und bei

    Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschalen ist die Annahme des Gesetzgebers, der Steuerpflichtige werde bei bestimmten beruflichen Betätigungsformen für seine Verpflegung aus beruflichen Gründen mehr Geld ausgeben müssen, als dies bei dem üblichen ortsfesten Arbeitsplatz der Fall ist (BFH Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BStBl II 2004, 1004).
  • FG Köln, 28.08.2008 - 10 K 279/06

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Berechnung von

    Daran hat sich auch durch die Einführung der Entfernungspauschale durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1918, BStBl I 2001, 36) nichts geändert, mit der die Bevorzugung des Kfz gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln beseitigt werden sollte (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 , vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137, vom 20. November 1987 VI R 6/86, BFHE 152, 232, BStBl II 1988, 443, vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFH/NV 2004, 1583; ebenso BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFH/NV 2008, 1243 für für das Aufsuchen einer Bildungseinrichtung im Falle einer längerfristigen beruflichen Bildungsmaßnahme).
  • BFH, 29.06.2005 - VI B 105/04

    Doppelte Haushaltsführung; Fahrtkostenabzug

    Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es sich dabei um eine Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und nicht um eine Einsatzwechseltätigkeit i.S. des Satzes 3 der Vorschrift handelt (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 11/04, BFHE 206, 567, BStBl II 2004, 1004).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2004 - 1 K 640/02

    Einsatzwechseltätigkeit eines Rettungsassistenten, der bei einem Verein arbeitet,

  • FG Sachsen, 01.03.2005 - 1 K 225/02

    Einsatzwechseltätigkeit eines beim Straßenbauamt angestellten Straßenwärters;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht